Verbraucherrechte: wichtige Informationen
Wenn Sie über Werkla einen Handwerker finden, schließen Sie den Vertrag direkt mit ihm. Hier die wichtigsten Begriffe und Situationen, in denen Sie geschützt sind.
Wer ist Verbraucher?
Verbraucher ist, wer einen Vertrag überwiegend für private Zwecke schließt — nicht für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit (§ 13 BGB). Wer also seine eigene Wohnung reparieren lässt, ist Verbraucher.
Wer ist Unternehmer?
Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB) — z. B. ein Handwerksbetrieb, ein Einzelunternehmer oder eine GmbH. Den besonderen Verbraucherschutz gibt es nur im Verhältnis „Verbraucher — Unternehmer“. Auf Werkla erkennen Sie das an der Kennzeichnung „Gewerbetreibend“ bzw. „Privatperson“.
Der Werkvertrag
Beauftragen Sie einen Handwerker, eine Arbeit zu erledigen — etwa Parkett abschleifen oder eine Badewanne beschichten —, ist das in der Regel ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Der Handwerker schuldet ein mangelfreies Ergebnis, Sie die vereinbarte Vergütung. Nach Fertigstellung nehmen Sie die Arbeit ab. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängel — schauen Sie deshalb genau hin und notieren Sie sichtbare Mängel gleich.
Wann Ihre Rechte wichtig werden
- die Arbeit ist nicht vollständig oder nicht wie vereinbart erledigt;
- die Arbeit ist mangelhaft — z. B. Blasen in der Beschichtung, sichtbare Ausbesserungen, Kratzer;
- Termine werden nicht eingehalten;
- der Handwerker verlangt Geld, das nicht vereinbart war.
Bei Mängeln verlangen Sie zuerst Nacherfüllung und setzen eine angemessene Frist. Danach kommen — je nach Fall — Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht (§ 634 BGB). Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, bei Arbeiten an einem Bauwerk in 5 Jahren (§ 634a BGB).
Widerrufsrecht
Schließen Sie als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag außerhalb seiner Geschäftsräume (z. B. bei Ihnen zu Hause) oder ausschließlich über Fernkommunikation (Chat, E-Mail, Telefon), haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit, ihn ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt nicht, solange der Unternehmer Sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
Wichtig:
- Vor Ablauf der Widerrufsfrist darf der Handwerker nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch mit der Arbeit beginnen.
- Ist die Arbeit auf Ihren Wunsch vollständig erledigt, kann das Widerrufsrecht erlöschen. Widerrufen Sie nach Arbeitsbeginn, müssen Sie für bereits erbrachte Leistungen ggf. anteilig zahlen.
- Haben Sie den Handwerker ausdrücklich für dringende Reparaturen zu sich bestellt, besteht für diese Arbeiten in der Regel kein Widerrufsrecht.
- Mängelrechte bleiben in jedem Fall bestehen.
Rechnung und Steuerermäßigung
Lassen Sie sich eine Rechnung geben und zahlen Sie per Überweisung. Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt können Sie 20 % der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr (§ 35a EStG) — aber nur mit Rechnung und Überweisung, nicht bei Barzahlung.
Wo Sie Hilfe bekommen
- Beim Handwerker — schriftliche Mängelanzeige im Chat, per E-Mail oder Brief.
- Bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes — Beratung zu Verbraucherrechten.
- Bei einer Verbraucherschlichtungsstelle — außergerichtliche Streitbeilegung, wenn der Unternehmer teilnimmt. Viele Handwerkskammern vermitteln außerdem bei Streit mit ihren Mitgliedsbetrieben.
- Vor Gericht — wenn keine Einigung möglich ist. Lassen Sie sich vorher beraten.