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Ihre Rechte, wenn der Handwerker Unternehmer ist

Diese Leistung erbringt ein Unternehmer

Ist der Handwerker gewerbetreibend — als Einzelunternehmer oder Firma, z. B. GmbH —, kennzeichnen wir ihn im Profil und in der Visitenkarte als „Gewerbetreibend“. Beauftragen Sie ihn als Privatperson für private Zwecke, sind Sie Verbraucher und er Unternehmer. Dann gilt neben dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) auch der Verbraucherschutz — unabhängig davon, was im Chat steht.

Diese Informationen sind ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

Wer wofür verantwortlich ist

  • Werkla ist für den Dienst verantwortlich: Konto, Anfragen, Chat, Handwerkerprofile und alles, was in unseren Nutzungsbedingungen steht. Wir vermitteln den Kontakt und sind nicht Vertragspartner zwischen Ihnen und dem Handwerker.
  • Der Handwerker ist für die Arbeit verantwortlich, die er zugesagt hat: Qualität, Termine, Mängelbeseitigung. Mit Fragen zur Arbeit wenden Sie sich zuerst an ihn.

Ihre wichtigsten Rechte

  • Mangelfreie Arbeit. Die Arbeit muss der Vereinbarung entsprechen bzw. sich für den üblichen Zweck eignen. Bei Mängeln haben Sie Rechte nach § 634 BGB: Zuerst verlangen Sie Nacherfüllung — der Handwerker bessert nach oder macht die Arbeit neu, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die Sie ihm setzen. Lässt er die Frist verstreichen oder scheitert die Nacherfüllung, können Sie den Mangel ggf. selbst beseitigen lassen und die Kosten verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern und unter Umständen Schadensersatz fordern.
  • Verjährung. Mängelansprüche verjähren nach § 634a BGB grundsätzlich in 2 Jahren, bei Arbeiten an einem Bauwerk in 5 Jahren — gerechnet ab der Abnahme. Welche Frist gilt, hängt vom Einzelfall ab.
  • Widerrufsrecht. Schließen Sie den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers (z. B. bei Ihnen zu Hause) oder ausschließlich per Chat, E-Mail oder Telefon, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Der Handwerker muss Sie darüber informieren. Beginnt er auf Ihren ausdrücklichen Wunsch schon vor Ablauf der Frist, kann das Widerrufsrecht erlöschen, sobald die Arbeit vollständig erledigt ist; für bereits erbrachte Leistungen müssen Sie bei einem Widerruf ggf. anteilig zahlen. Mehr dazu im Artikel „Verbraucherrechte: wichtige Informationen“.
  • Rechnung. Lassen Sie sich eine Rechnung geben und überweisen Sie, statt bar zu zahlen. Die Rechnung brauchen Sie bei Mängeln als Nachweis — und für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, nur mit Rechnung und Überweisung.
  • Angaben zum Unternehmen. Sie haben Anspruch darauf zu wissen, mit wem Sie den Vertrag schließen: Name bzw. Firma und Anschrift des Handwerkers.

So setzen Sie Ihre Rechte durch

  1. Schreiben Sie dem Handwerker, am besten in Textform (Chat, E-Mail oder Brief): Was ist mangelhaft, was verlangen Sie, bis wann. Fotos helfen.
  2. Kommen Sie nicht weiter, lassen Sie sich von einer Verbraucherzentrale beraten. Für eine außergerichtliche Einigung gibt es Verbraucherschlichtungsstellen, viele Handwerkskammern vermitteln außerdem bei Streit mit ihren Mitgliedsbetrieben. Als letzter Schritt bleibt der Weg zum Gericht.
  3. Melden Sie uns den Fall über „Problem mit Handwerker“ im Chat mit ihm in der Anfrage. Wir können den Handwerker nicht zu etwas verpflichten, nehmen Beschwerden aber ernst: Wir prüfen sein Konto und schränken es bei Bedarf ein.
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